Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

ARTIKEL 1. ANWENDBARKEIT DIESER BEDINGUNGEN

1.1 Diese Bedingungen gelten für jedes Angebot und jede Vereinbarung, soweit die Parteien nicht ausdrücklich von diesen Bedingungen abgewichen sind.

ARTIKEL 2. ANGEBOTE / KOSTENSCHÄTZUNGEN

2.1 Highbiza ist nur an die Angebote / Kostenvoranschläge gebunden, wenn deren Annahme vom Kunden innerhalb von 30 Tagen schriftlich bestätigt wird.
2.2 Die in einem Angebot angegebenen Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben.

ARTIKEL 3. UMSETZUNG DER VEREINBARUNG

3.1 Highbiza wird die Vereinbarung nach bestem Wissen und Gewissen und in Übereinstimmung mit den Anforderungen einer guten Verarbeitung ausführen.
3.2 Wenn und soweit dies für die ordnungsgemäße Ausführung des Vertrags erforderlich ist, hat Highbiza das Recht, bestimmte Aktivitäten von Dritten ausführen zu lassen.
3.3 Der Kunde stellt sicher, dass alle Daten, von denen Highbiza angibt, dass diese notwendig sind oder von denen der Kunde vernünftigerweise verstehen sollte, dass sie für die Ausführung des Vertrags erforderlich sind, Highbiza rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Wenn die für die Ausführung des Vertrags erforderlichen Informationen Highbiza nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, hat Highbiza das Recht, die Ausführung des Vertrags auszusetzen und / oder dem Kunden die zusätzlichen Kosten in Rechnung zu stellen, die sich aus der Verzögerung gemäß den üblichen Tarifen ergeben.
3.4 Highbiza haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die von Highbiza aufgrund falscher und / oder unvollständiger Angaben des Kunden verursacht werden, es sei denn, diese Ungenauigkeiten oder Unvollständigkeiten hätten Highbiza bekannt sein müssen.
3.5 Wenn vereinbart wurde, dass die Vereinbarung in Phasen ausgeführt wird, kann Highbiza die Ausführung der Teile, die zu einer nachfolgenden Phase gehören, aussetzen, bis der Kunde die Ergebnisse der vorhergehenden Phase schriftlich genehmigt hat.

ARTIKEL 4. VERTRAGSDAUER; LEISTUNGSZEIT

4.1 Der Vertrag wird für den vereinbarten Zeitraum oder was auch immer anders vereinbart wurde geschlossen.
4.2 Wenn innerhalb der Vertragslaufzeit eine Frist für den Abschluss bestimmter Aktivitäten vereinbart wurde, ist dies keine strenge Frist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Wenn der Implementierungszeitraum überschritten wird, muss der Kunde Highbiza daher schriftlich über den Verzug informieren.

ARTIKEL 5. ÄNDERUNG DER VEREINBARUNG

5.1 Wenn sich während der Ausführung der Vereinbarung herausstellt, dass für eine ordnungsgemäße Ausführung die auszuführenden Arbeiten geändert oder ergänzt werden müssen, werden die Parteien die Vereinbarung rechtzeitig und in gegenseitiger Absprache entsprechend anpassen.
5.2 Wenn die Parteien vereinbaren, dass die Vereinbarung geändert oder ergänzt wird, kann der Zeitpunkt des Abschlusses der Ausführung beeinflusst werden. Highbiza wird den Kunden so schnell wie möglich darüber informieren.
5.3 Wenn die Änderung oder Ergänzung der Vereinbarung finanzielle und / oder qualitative Konsequenzen hat, wird Highbiza den Kunden im Voraus darüber informieren. Wenn eine feste Gebühr vereinbart wurde, gibt Highbiza an, inwieweit die Änderung oder Ergänzung der Vereinbarung dazu führt, dass diese Gebühr überschritten wird.
5.4 Im Gegensatz zu Absatz 3 kann Highbiza keine zusätzlichen Kosten berechnen, wenn die Änderung oder Hinzufügung auf Umstände zurückzuführen ist, die Highbiza zugeschrieben werden können. 

ARTIKEL 6. HOSTING

6.1 Highbiza bietet Hosting-Services an, die es von Dritten kauft. Highbiza übernimmt keine Ansprüche und sonstigen Verantwortlichkeiten und / oder Verbindlichkeiten, die diese Dritten gegenüber Highbiza haben.

ARTIKEL 7. VERTRAULICHKEIT

7.1 Beide Parteien sind verpflichtet, die Vertraulichkeit aller vertraulichen Informationen zu wahren, die sie im Rahmen ihrer Vereinbarung voneinander oder aus einer anderen Quelle erhalten haben. Informationen gelten als vertraulich, wenn dies von der anderen Partei mitgeteilt wurde oder wenn dies auf die Art der Informationen zurückzuführen ist.

ARTIKEL 8. GEISTIGES EIGENTUM

8.1 Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen behält sich Highbiza die Rechte und Befugnisse vor, die es nach dem Urheberrechtsgesetz während der Ausführung des Werks berechtigt.
8.2 Nach Eingang der vollständigen Zahlung für die in der Vereinbarung festgelegten Aktivitäten hat der Kunde das Recht, den Quellcode der gelieferten Software unter einer gemeinsam festgelegten Lizenz für freie Software zu erhalten.
8.3 Alle von Highbiza bereitgestellten Dokumente wie Berichte, Ratschläge, Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Software usw. sind ausschließlich für den Kunden bestimmt und dürfen ohne vorherige Zustimmung von Highbiza nicht reproduziert, veröffentlicht oder von ihm bekannt gemacht werden. von Dritten gebracht.
8.4 Highbiza behält sich außerdem das Recht vor, das durch die Ausführung der Arbeiten erworbene Wissen für andere Zwecke zu nutzen, sofern keine vertraulichen Informationen an Dritte weitergegeben werden.

ARTIKEL 9. KÜNDIGUNG

9.1 Beide Parteien können den Vertrag jederzeit kündigen, sofern die Kündigung schriftlich und unter Angabe von Gründen erfolgt. In diesem Fall müssen die Parteien eine Kündigungsfrist von mindestens einem Monat einhalten.
9.2 Im Falle einer vorzeitigen Kündigung hat Highbiza neben der Erstattung der entstandenen Kosten Anspruch auf einen Teil der Gebühr, der unter gebührender Beachtung der bereits ausgeführten Arbeiten, des Vorteils des Kunden und der Gründe für die Kündigung angemessen zu bestimmen ist.

ARTIKEL 10. AUFLÖSUNG DER VEREINBARUNG

10.1 Die Ansprüche von Highbiza gegenüber dem Kunden sind in folgenden Fällen sofort fällig und zahlbar: - Wenn Highbiza nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, besteht für Highbiza ein guter Grund zu der Befürchtung, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. - wenn Highbiza den Kunden gebeten hat, beim Abschluss der Vereinbarung Sicherheit für die Einhaltung zu bieten, und diese Sicherheit nicht bereitgestellt wird oder nicht ausreicht.
10.2 In den oben genannten Fällen ist Highbiza berechtigt, die weitere Ausführung des Vertrags zu beenden, unbeschadet des Anspruchs von Highbiza auf Schadensersatz.

ARTIKEL 11. FEHLER; BESCHWERDEBEDINGUNGEN

11.1 Beschwerden über die durchgeführten Arbeiten müssen vom Kunden Highbiza innerhalb von acht Tagen nach Entdeckung, spätestens jedoch dreißig Tage nach Abschluss der betreffenden Arbeiten schriftlich gemeldet werden.
11.2 Wenn eine Beschwerde begründet ist, führt Highbiza die Arbeiten weiterhin wie vereinbart aus, es sei denn, dies ist für den Kunden inzwischen sinnlos geworden. Letzteres muss dem Kunden bekannt gegeben werden. 

ARTIKEL 12. GEBÜHREN

12.1 Absatz 2 dieses Artikels gilt für Angebote und Vereinbarungen, in denen eine feste Gebühr angeboten oder vereinbart wird. Wenn keine feste Gebühr vereinbart ist, gelten die Absätze 3, 4 und 5 dieses Artikels.
12.2 Die Parteien können bei Vertragsabschluss eine feste Gebühr vereinbaren. Die feste Gebühr beinhaltet keine Mehrwertsteuer, Reisezeiten sowie Reise- und Unterbringungskosten.
12.3 Wird keine feste Gebühr vereinbart, wird die Gebühr auf der Grundlage der tatsächlich aufgewendeten Stunden ermittelt. Die Gebühr berechnet sich nach den üblichen Stundensätzen von Highbiza, die für den Zeitraum gelten, in dem die Arbeiten ausgeführt werden, sofern kein abweichender Stundensatz vereinbart wurde.
12.4 Alle Kostenvoranschläge enthalten keine Mehrwertsteuer, Reisezeiten sowie Reise- und Unterbringungskosten.
12.5 Bei Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten werden die fälligen Kosten regelmäßig in Rechnung gestellt.

ARTIKEL 13. ZAHLUNG

13.1 Die Zahlung muss innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen. Nach vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum ist der Kunde in Verzug. Ab dem Zeitpunkt des Verzuges schuldet der Kunde einen Zins von drei Prozent pro Monat auf den fälligen Betrag.
13.2 Im Falle einer Liquidation, Insolvenz oder Aussetzung der Zahlung des Kunden sind die Verpflichtungen des Kunden sofort fällig und zahlbar.
13.3 Zahlungen des Kunden dienen immer dazu, in erster Linie alle fälligen Zinsen und Kosten zu begleichen, in zweiter Linie fällige und zu zahlende Rechnungen, die am längsten ausstehen, auch wenn der Kunde angibt, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.

ARTIKEL 14. ANGEKOMMENE KOSTEN

14.1 Wenn der Kunde mit der Erfüllung einer oder mehrerer Verpflichtungen in Verzug ist oder in Verzug ist, gehen alle angemessenen Kosten für die gerichtliche und außergerichtliche Zahlung zu Lasten des Kunden.

ARTIKEL 15. HAFTUNG

15.1 In dem unwahrscheinlichen Fall, dass während der Ausführung der Abtretung ein Ereignis (einschließlich einer Unterlassung) eintritt, das zur Haftung für Highbiza führt, wird jede Haftung von Highbiza auf maximal den Abtretungswert des Betrags begrenzt, den Highbiza dem Kunden in Rechnung stellt. Gebühr für den jeweiligen Auftrag in Höhe von maximal 25.000,00 €.
15.2 Ansprüche auf Zahlung einer Entschädigung verfallen ein Jahr nach dem Tag, an dem der Kunde Kenntnis von dem Schaden und der möglichen Haftung von Highbiza für diesen Schaden erlangt hat.
15.3 Highbiza haftet nur insoweit, als der Kunde einen Schaden erleidet, der unmittelbar auf die schuldhafte Nichteinhaltung der Vereinbarung durch Highbiza zurückzuführen ist und von Highbiza Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorliegt und der Kunde auch kein Verschulden trifft relevanter Vorfall.
15.4 Der Kunde stellt Highbiza von Ansprüchen Dritter frei, die behaupten, durch oder im Zusammenhang mit dem von Highbiza zum Nutzen des Kunden gelieferten Produkt einen Schaden erlitten zu haben, sowie von den Kosten von Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Ansprüchen.
15.5 Der Kunde stellt Highbiza von (Schadens-) Ansprüchen in Bezug auf IP-Rechte an Materialien oder Daten frei, die vom Kunden zur Verfügung gestellt werden und die zur Ausführung des Auftrags verwendet werden.
15.6 Highbiza haftet unter keinen Umständen für indirekte Schäden wie Umsatzverluste, ohne darauf beschränkt zu sein.
15.7 Highbiza übernimmt ausdrücklich keine Haftung für Schäden, die entstehen, aber nicht beschränkt auf: - Reparaturen und / oder Änderungen an (Produkten oder Dienstleistungen, die sich aus) den Arbeiten ergeben, die von oder im Auftrag des Kunden ausgeführt werden; - unzureichende Zusammenarbeit, Materialien und / oder falsche oder unvollständige Informationen des Kunden; - widersprüchliche Rechte an geistigem Eigentum Dritter an der gelieferten Arbeit und / oder Verletzung von Patenten und / oder Geschäftsgeheimnissen; - Fehler oder Mängel bei der Arbeit, wenn der Auftraggeber seine Zustimmung gegeben hat oder die Möglichkeit erhalten hat, eine Inspektion durchzuführen, und diese nicht genutzt hat; - Kraft der Mehrheit. Dies schließt neben den diesbezüglichen rechtlichen und rechtlichen Bestimmungen auch alle vorgesehenen oder nicht vorgesehenen externen Ursachen ein, auf die Highbiza keinen Einfluss ausüben kann, aufgrund derer Highbiza jedoch seinen Verpflichtungen wie höherer Gewalt nicht nachkommen kann. von Lieferanten von Highbiza, staatliche Maßnahmen, Stromausfälle, Ausfälle von Computernetzwerken oder Telekommunikationsanlagen, Arbeitsbelastung, Streik, allgemeine Transportprobleme usw.
15.8 Jede Möglichkeit, sich auf die Haftung des Kunden zu berufen, erlischt innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Auftrags.
15.9 Die in den vorhergehenden Absätzen dieses Artikels aufgeführten Einschränkungen und Ausschlüsse gelten nur, soweit dies nach geltendem zwingendem Recht zulässig ist.

ARTIKEL 16. FORCE MAJEURE

16.1 Die Verpflichtungen von Highbiza werden während höherer Gewalt ausgesetzt. Wenn der Zeitraum, in dem die Erfüllung der Verpflichtungen durch Highbiza aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist, länger als zwei Monate dauert, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne dass in diesem Fall eine Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung besteht.
16.2 Wenn Highbiza seine Verpflichtungen zu Beginn höherer Gewalt bereits teilweise erfüllt hat oder seine Verpflichtungen nur teilweise erfüllen kann, ist Highbiza berechtigt, den bereits ausgeführten oder ausführbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen, und der Kunde ist verpflichtet, diese Rechnung so zu bezahlen, als ob es sich um a handelt separater Vertrag. Dies gilt jedoch nicht, wenn der bereits ausgeführte oder ausführbare Teil keinen unabhängigen Wert hat.

ARTIKEL 17. VERÖFFENTLICHUNG UND FÖRDERUNG

17.1 Im Falle der Bekanntmachung des Ergebnisses stellt der Kunde sicher, dass der Beitrag von Highbiza klar dargestellt wird. Wenn vereinbart wurde, dass Dritte an einer Änderung oder Ausarbeitung des Ergebnisses beteiligt sind, verpflichtet der Kunde diese Dritten auch, den Beitrag des Auftragnehmers im Falle einer Bekanntmachung über (eine Ausarbeitung) des Ergebnisses klar anzugeben.
17.2 Highbiza ist berechtigt, seinen eigenen Namen in bescheidener Weise in das Ergebnis einzubeziehen. Die Art und Weise, wie dieser Name vergeben wird, wird in gegenseitiger Absprache festgelegt.
17.3 Highbiza hat die Freiheit, das Ergebnis unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden für seine eigene Werbung oder Verkaufsförderung zu verwenden.

ARTIKEL 18. ANWENDBARES RECHT

18.1 Für jede Vereinbarung zwischen Highbiza und dem Kunden gilt niederländisches Recht.